Fragwürdige Maßstäbe des Haager Tribunals

Eine juristische Analyse der Urteile in den Fällen Karadžić und Šešelj

Der erste Präsident der Serbischen Republik BiH, der politische und militärische Führer der bosnischen Serben, wurde wegen Vertreibung, Ausrottung, Mordes, Deportationen und anderer unmenschlicher Verbrechen verurteilt, die laut Statut des Tribunals, bzw. des Völkerrechts, als Verbrechen gegen die Menschlichkeit kategorisiert werden. Auch seine Verantwortung für die Verbreitung von Terror, gesetzeswidriger Übergriffe auf Zivilist/innen und Geiselnahme wurde festgestellt, was einen Verstoß gegen Gesetze und Gebräuche des Landkriegs darstellt. Trotz des Freispruchs wegen Genozids in sieben Gemeinden BiHs (Bratunac, Foča, Ključ, Prijedor, Sanski Most, Vlasenica, Zvornik) befand ihn das Tribunal wegen seiner allgemeinen und militärischen Verantwortung für den im Juli 1995 verübten Genozid in Srebrenica für schuldig und verurteilte ihn zu einer Haftstrafe von insgesamt 40 Jahren.

Vojislav Šešelj, die Plakat-Figur des großserbischen Blitz-Nationalismus, wurde von jeglicher Verantwortung in allen neun Anklagepunkten freigesprochen. Dem ehemaligen Jura-Studenten, Vorsitzenden der Serbischen Radikalen Partei und dem Abgeordneten im Parlament der Republik Serbien (RS) wurde zur Last gelegt, dass er im Zeitraum von August 1991 bis September 1993 unter anderem Verbrechen verübt und zu diesen aufgefordert, bei Verbrechen geholfen und sie unterstützt hat. Damit hat er sich des gemeinschaftlichen kriminellen Unternehmens schuldig gemacht. Die Kammer hat jedoch, mit Ausnahme von Richterin Flavia Lattanzi, festgestellt, dass die Schuld Šešeljs für die genannten Verbrechen nicht zweifelsfrei bewiesen werden konnte.

Bevor wir uns der politischen Bedeutung dieser Urteile zuwenden, sollten wir zunächst einige der wichtigsten juristischen Elemente beleuchten, die die Verhandlungen begleitet und ihre Ergebnisse definiert haben.

Gemeinschaftliche kriminelle Unternehmen

Radovan Karadžić war in seiner Funktion, seinem Handeln und seinem Einfluss sicherlich eine der Schlüsselfiguren in den kriegerischen Auseinandersetzungen in BiH. Aber wie in allen anderen Verhandlungen des Tribunals wurde auch er vom Tribunal als Einzeltäter angeklagt und verhandelt. Das Gericht führte einen Prozess, in dem es um die Frage ging, ob eine individuelle Verantwortung seinerseits für die begangenen Verbrechen, die ihm zur Last gelegt wurden, vorlag. Seine individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit wurde jedoch in größtem Maße durch die Beweislegung seiner Beteiligung in den so genannten gemeinschaftlichen kriminellen Unternehmen (JCE, engl. joint criminal enterprise) ermittelt. Ein JCE ist eine juristische Doktrin, die ihren Ursprung im angelsächsischen Recht (als Derivat der so genannten Common Purpose Institution) hat. Ihre erste, allerdings rudimentäre Anwendung im Rahmen der internationalen Rechtswissenschaft fand sie in Gerichtsverhandlungen gegen Verdächtige, die im Zweiten Weltkrieg Kriegsverbrechen verübt haben sollen (das prominenteste Beispiel ist das Verfahren gegen Wehrmachtsangehörige für die so genannten „Essener Lynchmorde“). Eine moderne Anwendung des JCE als einer bereits etablierten Institution – das angelsächsische Recht basiert seiner Eigenschaft nach auf dem Präzedenz-Prinzip und bezieht seine normative Relevanz aus der Anzahl und der Vielfalt der verhängten Gerichtsurteile – findet es in den Gerichtsverhandlungen vor dem Tribunal in Den Haag. Diese Doktrin, erstmals vorgestellt 1999 in der Verhandlung gegen Duško Tadić, geht davon aus, dass jeder, der einer Organisation oder Gruppe angehört, individuell verantwortlich ist für Verbrechen, die von dieser Organisation oder Gruppe mit der Verfolgung eines bestimmten Plans oder Ziels verübt wurden. Voraussetzung dafür ist, dass diese Person, als Beteiligte einer gemeinschaftlichen kriminellen Unternehmung, erheblich zur Realisierung des Plans oder Ziels beigetragen haben, bzw. die Realisierung des gemeinsamen Ziels beabsichtigen. Diese Doktrin ergibt sich aus dem einfachen Verständnis, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit, besonders der Genozid, nicht möglich sind ohne ein bestimmtes Level an Organisation und Koordination, da für seine Durchführung – sogar nur der Versuch der Tat – eine enorme operativ-logistische, administrativ-technische und institutionell geleitete Vorbereitung nötig ist.

Radovan Karadžić war zweifelsfrei eine Schlüsselfigur in dem gemeinschaftlichen kriminellen Unternehmen in BiH. Die Kammer war der Meinung, dass er als Führer der bosnischen Serben im Zeitraum von Oktober 1991 bis zum 30. November 1995 an mindestens vier gemeinschaftlichen kriminellen Unternehmen beteiligt war, von denen die bedeutendste jene war, die das Ziel der „dauerhaften Vertreibung der bosnischen Muslime und der bosnischen Kroaten aus Gebieten, die die bosnischen Serben für sich beanspruchten, und zwar durch Verbrechen, wie sie ihm in der Anklageschrift zur Last gelegt werden“ verfolgte. Indem die Kammer des Tribunals die gemeinschaftliche kriminelle Unternehmung als „allumfassend“ kennzeichnete, trennte sie ihn von der gemeinschaftlichen kriminellen Unternehmung der Vertreibung der nichtserbischen Bevölkerung Srebrenicas im Juli 1995. Neben den anderen zwei gemeinschaftlichen kriminellen Unternehmen (Belagerung und Zermürbung der Stadt Sarajevo, Geiselnahme von UN- und NATO-Mitarbeitern) kam das Tribunal zum Schluss, dass Radovan Karadžić verantwortlich, wenn nicht der Verantwortlichste von allen war für alle Verbrechen im Rahmen der Durchführung der oben genannten gemeinschaftlichen kriminellen Unternehmen, einschließlich des Genozids.

Die Schaffung paralleler politischer und staatlicher Strukturen

Karadžićs Verteidigung fokussierte sich darauf zu beweisen, dass die Ziele der Führung der bosnischen Serben nicht kriminell waren und keinerlei Verbrechen beinhalteten („ethnische Säuberung“ wurde als freiwilliger Übergang der Bevölkerung in von ihren nationalen Gruppen kontrollierte Gebiete dargestellt, während bei Einzelfällen von Vertreibung das Argument des Hasses oder der Rache verwendet wurde) und das die verübten Massaker, Vergewaltigungen, Folterungen usw. – ungeachtet ihrer Massivität oder die örtlich-zeitliche Intensität – einzelne Zwischenfälle waren, verursacht durch den Willen, die Absicht und die Initiative einzelner Personen (zum Beispiel Mitglieder paramilitärischer Einheiten), die eigenständig handelten. Das Tribunal stellte fest, dass die „Schaffung paralleler politischer und staatlicher Strukturen der bosnischen Serben, die Kampagne zur gewaltsamen Übernahme der Gemeinden und der Vertreibung aller Nichtserben sorgfältig koordiniert waren, die Angeklagten und die Führer der bosnischen Serben diese geleitet und somit das endgültige Ziel dargestellt haben“. Das Tribunal hat Karadžić, gemeinsam mit Momčilo Krajišnik, Nikola Koljević, Biljana Plavšić, Ratko Mladić, Mićo Stanišić, Momčilo Mandić, Željko Ražnatović Arkan und Vojislav Šešelj als Schlüsselfiguren aller gemeinschaftlichen kriminellen  Unternehmen, die ihnen zur Last gelegt werden, identifiziert, insbesondere das Ziel der „dauerhaften Vertreibung der bosnischen Muslime und Kroaten aus Gebieten, die die bosnischen Serben für sich beanspruchten. Da Karadžić von „vitaler Bedeutung für die Entwicklung und Förderung der Ideologie und Politik der Serbischen Demokratischen Partei (SDS) sowie dem Aufbau paralleler staatlicher, militärischer, politischer und polizeilicher Strukturen war, die genutzt wurden, um ihre Vormachtstellung in den von den Serben für sich beanspruchten Territorien zu etablieren und zu verteidigen“ und er „eine zentrale Stellung in der Definierung der Ziele der Führung der bosnischen Serben“ einnahm bzw. „sich an der Spitze der politischen, militärischen und staatlichen Strukturen befand“ und diese nutzte, um jene politischen und militärischen Ziele zu erreichen, die das Tribunal als JCE qualifizierte, befand die Kammer es als erwiesen, dass Karadžić und die anderen diverse Verbrechen beabsichtigten, die nicht nur Mittel zur Durchführung des JCE darstellten, sondern Bestandteil seines Plans waren.  

Der zweite wichtige Aspekt der Verurteilung ist die Frage nach Karadžićs Verantwortung für den Genozid, für den er in zwei Punkten angeklagt wurde. Der eine Anklagepunkt bezog sich auf den Genozid an der nichtserbischen Bevölkerung Srebrenicas im Juli 1995, der andere Punkt betraf die massive Vertreibungs-, Tötungs- und Vernichtungskampagne gegen Nichtserben in sieben Gemeinden in BiH, die in solch einem Maße eskalierte, dass sie „in Verhalten und Absicht bereits Merkmale des Genozids aufwies“.

Das Gericht hatte keine großen Probleme, Karadžićs Verantwortung für den Genozid in Srebrenica festzustellen. Dieses monströse Verbrechen wurde als juristische Tatsache bereits im Verfahren gegen den General und damaligen Befehlshaber des Drina-Korps der Armee der Republika Srpska (VRS) Radislav Krstić bewiesen, der wegen Beihilfe und Unterstützung in seiner Durchführung in zweiter Instanz zu 35 Jahren Haft verurteilt wurde. Das Tribunal hat in diesem Fall die Anwendung der internationalen Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes revolutioniert, als es die Existenz der genozidalen Absicht („intent to destroy“) als Bedingung des sine qua non aus den Umständen herleitete, unter denen in nur wenigen Tagen über 8.000 Männer und Jungen aus der Enklave Srebrenica ermordet und die übrigen Nichtserben vertrieben wurden, wodurch der Teil der ethnischen Gruppe der Bosniaken als Ganzes vernichtet wurde. Dieser Fall, spezifiziert als genocide-in-part bzw. als Genozid mit der Zerstörungsabsicht eines Teils der ethnischen Gruppe der bosnischen Muslime (nämlich jener, der das Gebiet um die Enklave Srebrenica bewohnte) war für die Rechtswissenschaft besonders in dem Teil wichtig, in dem es die Existenz einer genozidalen Absicht als notwendige relevante Form der Schuld (dolus specialis) aus einer ganzen Reihe von Beweisen feststellte, die unter anderem auch schriftliche Beweisstücke  über die Organisation des Überfalls auf Srebrenica, Umgruppierungen der Einheiten zu diesem Zwecke, die Vorbereitung spezifischer militärisch-technischer Mittel vor, während und nach der Einnahme Srebrenicas, Auswahl und Bildung spezieller Erschießungskommandos, mieten der Busse und LKWs einschließlich Fahrer, Analyse der Benzinrechnungen und Auftragsvergabe für Produktion und Distribution von Stricken für Handfesseln sowie Beseitigung aller Spuren des Verbrechens durch Vergraben und mehrfache Versetzung Tausender Leichen in sekundäre Massengräber enthielten. Indem es Hunderte solcher und anderer Beweismaterialien miteinander verband und sie mit den Schicksalen der Überlebenden in Zusammenhang brachte, stellte das Gericht fest, dass die Aktivitäten, die in der Erschießung einer großen Zahl der Einwohner/innen ihren Höhepunkt fanden, mit dem Ziel durchgeführt wurden, die Bosniak/innen aus diesem Gebiet als Ganzes zu eliminieren.    

Kaleidoskop der Bestialität

Warum ist dies für den Fall Karadžić wichtig? Vor allem deshalb, weil der Genozid in Srebrenica festgestellt wurde und – nachdem die Verantwortung von General Krstić auf Beihilfe und Unterstützung „reduziert“ wurde – jemand für seine Durchführung belangt werden musste. Das Tribunal hat also die Rolle Radovan Karadžićs, seine Vorgehensweisen und Taten, in den Tagen vor dem Fall Srebrenicas bis zum November 1995 gewertet, als davon ausgegangen wurde, dass die Verschleierungsaktivitäten dieses massiven Verbrechens zum Abschluss gebracht wurden. Es steht fest, dass Karadžić durch seine Taten, vor allem der Herausgabe der Direktive Nr. 7 bzw. dem Befehl an den Drina-Korps der VRS, „unerträgliche Bedingungen totaler Unsicherheit herzustellen, die keine Aussicht auf eine fortdauernde Existenz und ein zukünftiges Leben mehr in Srebrenica zuließen“ sowie der Befehlsgewalt über alle militärischen Aktivitäten, ohne jeden Zweifel die Ereignisse in Srebrenica von Juli 1995 bis zum Kriegsende gesteuert hatte. Anhand von Beweisen konnte festgestellt werden, dass Karadžić während der Militäroperation regelmäßig über alle Ereignisse informiert wurde (tägliche Berichterstattung), am 13. und 14. Juli sogar persönlich das Gebiet um Srebrenica besuchte und sich bei mehreren Gelegenheiten mit General Mladić als dem Oberbefehlshabenden und anderen hochrangigen Offizieren (Kovač, Beara, Gvero, Tolimir) der VRS traf und somit detaillierte Kenntnisse von der Lage vor Ort hatte. Aus Gesprächen mit Miroslav Deronjić, einem politischen Funktionär der SDS und dem zivilen Beauftragten für Srebrenica, der ihm direkt unterstellt war, konnte das Tribunal zweifelsfrei feststellen, dass Karadžić von dem Augenblick an von den Tötungen wusste, als sie begannen (Massenerschießungen in Kravica gelten als Ausgangsmoment für die genozidale Absicht) und er über das Schicksal der in Bratunac internierten Männer entschied bzw. ihren Abtransport zu den Erschießungsstätten befahl.

In Anbetracht dieser Fakten ist die Entrüstung eines Teils der Öffentlichkeit und der Fachwelt über die Entscheidung der Kammer, dieses Kaleidoskop der Bestialität in anderen Gemeinden BiHs nicht als Genozid, sondern als „einfache“ Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu werten, einigermaßen verständlich. Schon die Auswahl der Gemeinden war problematisch. Die Anklagebehörde hat durch mehrfache Änderungen der Anklageschrift ihre Zahl auf die o.g. sieben Gemeinden reduziert. Wie und nach welchen Kriterien wurden sie ausgewählt, wann wusste man, dass die Täter, militärische und Polizeigruppen unter dem Kommando der SDS und später der Republika Srpska BiH, sich in ihren blutigen Feldzügen nicht „an die Grenzen der Gemeinden gehalten haben“? Diese Verwaltungseinheiten der Republik flossen als Tatorte verbrecherischer Handlungen ineinander über. Überall wurde gemordet mit der Logik der Kriegsgepflogenheiten, d.h. abhängig davon, wann und wie die Teile Ost- und Westbosniens, die im Rahmen der territorialen Ziele der serbischen Führung lagen, erobert wurden (Bijeljina, Zvornik, Vlasenica, Višegrad, Foča, von Noren nach Süden und dann nach West-Bosnien, Prijedor, Sanski Most, Ključ). Somit ist die Einbeziehung Zvorniks, Vlasenicas und Fočas, nicht aber Višegrads, Rogaticas und Rudos als Gemeinden die zusammen mit Srebrenica eine regionale Einheit bilden (das so genannte Drina-Tal) umstritten. Dies ist besonders wichtig, wenn man in Betracht zieht, dass die Bewohner Srebrenicas bis Juli 1995 überwiegend aus Bewohnern umliegender Gemeinden bestanden. Wenn also für die Bewohner Srebrenicas ein genozidaler Ausgang bestätigt wurde, warum konnte die Anklagebehörde dann kein juristisch relevantes Argument hervorbringen, dass der Genozid im Sommer 1995 mit Massentötungen, Vertreibungen und der Zerstörung der nicht-serbischen Bevölkerung aus der ganzen Region begonnen hatte, von denen sich ein Teil – zumindest vorübergehend – in die Enklave Srebrenica retten konnte?  

Trotz der Anerkennung der Massentötungen in einem Ausmaß, das im funktionalen Sinn definitiv genozidale Handlungen hervorbringt, war die Kammer dennoch „nicht überzeugt“ von der genozidalen Absicht Karadžićs, die Gruppen von bosnischen Muslimen oder bosnischen Kroaten in diesen Gebieten teilweise zu vernichten. Der Genozid fand also als eine Folgeerscheinung statt, aber ohne die erwiesene Absicht konnte er nicht juristisch konstatiert, bzw. mit einem Täter „in Verbindung gebracht werden“. Hier ließ sich die Kammer wahrscheinlich von bedeutenden räumlichen und örtlichen Spannweiten der begangenen Verbrechen (Zeitraum von April bis Oktober 1992) und einer unverhältnismäßig großen Zahl an Überlebenden leiten, was zu der Auffassung führte, dass massenhafte Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Teil einer gemeinschaftlichen kriminellen Unternehmung mit dem Ziel der Eliminierung der nicht-serbischen Bevölkerung aus diesen Gebieten verübt wurden und Karadžić für sie verantwortlich ist, aber dass nicht ohne jeden Zweifel bewiesen werden konnte, dass die Angriffe mit der Absicht der Vernichtung der Bevölkerung als Teil der ethnischen Gruppe der Bosniaken (und Kroaten) stattfanden. 

Die Inkonsequenz des Tribunals

Wie korrespondiert der Freispruch für Vojislav Šešelj mit diesen Schlussfolgerungen? Eine Widersprüchlichkeit ist hier offensichtlich. Während eine Kammer des Tribunals in seiner Begründung zur tragenden Rolle des verurteilten Karadžić wegen gemeinschaftlicher krimineller Unternehmung Vojislav Šešelj ganz klar als einen der Mittäter befindet, spricht ihn eine andere Kammer von jeder Verantwortung für die Verbrechen in dieser Konstellation frei! Eine solche Inkonsequenz ist auch wegen der Begründung des Freispruchs eklatant. Im Verfahren gegen Šešelj verwirft die Kammer einfach die These des Anklägers, dass dieser in der Funktion einer verantwortlichen Person für die Rekrutierung, Mobilisierung und Bewaffnung paramilitärischer Einheiten aus Serbien, die für die Einschüchterung, Terrorisierung und Eliminierung der nicht-serbischen Bevölkerung in Kroatien und BiH engagiert wurden, tatsächlich beteiligt war an der gemeinschaftlichen kriminellen Unternehmung (JCE), wie sie in einer Reihe anderer Verfahren vor dem Tribunal festgestellt wurde. Das gesamte Konzept des JCE wurde im Fall Šešelj einfach fallen gelassen. Stattdessen übernahm die Kammer größtenteils die effektive Argumentation Šešeljs, dass er nach der Verlagerung der Truppen nach Kroatien und BiH keine Befehlsgewalt mehr über die Truppen hatte (obwohl er in mehreren TV-Sendungen damit prahlte, dass er sie hat). Dort, wo es den Anklägern gelungen war zu beweisen, dass er die Freischärler nicht nur rekrutiert, sondern auch befehligt hat, behauptete Šešelj einfach, dass diese Einheiten keine Gräueltaten verübt hätten. Symptomatisch ist bei all dem, dass er zu keiner Zeit Gewalt geleugnet hat. Sie ist laut Šešelj halt nur von anderen ausgeübt worden – der Jugoslawischen Volksarmee (JNA) oder der VRS, je nach dem, von welchem Zeitraum die Rede war. 

Autismus der Kammer

Ein derartiger Autismus der Kammer kommt in der Interpretation der Rolle dieser Freischärler  zum Ausdruck. Während in der Mehrheit der anderen Verfahren diese Freischärler (die so genannten Arkanovci, Šešeljevci usw.) als Täter einiger der brutalsten Verbrechen in Kroatien und BiH identifiziert und ihre Einsätze als Instrument für die Realisierung der Ziele des JCE gedeutet werden, befindet die Kammer im Verfahren gegen Šešelj, dass die „Rekrutierung und Einteilung der Freischärler seitens Vojislav Šešelj und seiner Partei sowie die Zusammenarbeit diesbezüglich mit anderen serbischen Seiten (…) keine gesetzeswidrigen Handlungen darstellen.“ Mit der Behauptung, die Gesetzesvorschriften des ehemaligen Jugoslawien haben den Einsatz von Freischärlern erlaubt (?!) hat die Kammer festgestellt, dass der Grund für den Einsatz selbiger „nicht das Verüben von Gräueltaten, sondern eine Unterstützung der Kriegshandlungen war“. Zum Schluss befand die Kammer es als erwiesen, dass diese Freischärler in das Gefüge der Armee der SFRJ, einschließlich der JNA und der Landesverteidigung (TO) integriert waren und Šešelj ihnen vor Ort „hierarchisch nicht übergeordnet war“.   

Zu guter Letzt trifft das Gericht eine frappante Feststellung über die Legitimation der Realisierung eines „Großserbiens“: Nach Meinung des Anklägers sollte dieses Ziel einschließlich der Zwangsumsiedlung der nicht-serbischen Bevölkerung aus Gebieten, die als „serbisches Land“ definiert werden, durch Gewaltanwendung erreicht werden. Dieses Element der „impliziten Kriminalität“ lehnte die Kammer ab mit der Begründung, dass das „Projekt Großserbien, wie es Vojislav Šešelj anstrebte“ (gibt es etwa mehrere?) „a priori politisches, nicht aber kriminelles Ziel gewesen sei“. Nachdem seine Bemühungen, das Großserbien-Projekt auf die „Ausrufung der Autonomie des serbischen Volkes in Kroatien und BiH“ auf fruchtbaren Boden fiel, war es relativ einfach zu schlussfolgern, dass die Bemühungen zu deren Realisierung nicht als „Ergebnis einer kriminellen Absicht“ und das Entsenden von Freischärlern als verbrecherisch behandelt werden können. „Es besteht die begründete Möglichkeit, dass der Einsatz dieser Freiwilligen zum Schutz der Serben war.“ In diesem Lichte betrachtete die Kammer auch die kriegstreibende Funktion Šešeljs, die der Ankläger der Anklageschrift als ein wichtiges Glied in der Durchführung des JCE, vor allem im Zusammenhang mit der Motivation für die begangenen Verbrechen hinzugefügt hatte. Die Kammer stellte allerdings fest, dass zum Beispiel zwischen den explosiven, xenophoben, einschüchternden Hassreden, die Šešelj am 1. und 7. April 1992 hielt und den Verbrechen, die unter anderem auch seine Einheiten in Zvornik, Vlasenica und Foča im April und Mai des gleichen Jahres begingen, keinerlei Korrelation bestand bzw. seine Reden nicht als actus reus für das Anstacheln von Gräueltaten qualifiziert werden können.

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Das Kriegsverbrechertribunal in Den Haag war nie eine reine Gerichtsinstanz. Dort wird Geschichte geschrieben, oder zumindest jener geschichtliche Narrativ, den die Zukunft mehr oder weniger als Wahrheit übernehmen und der Mainstream der akademischen Gemeinde als Bestätigung ihrer Forschungsarbeiten deuten wird. Das Gericht ist sich seiner Rolle als dem Löser des Gordischen Knotens in dieser wahnwitzigen, durch Emotionen, Irrtümer und politische Betrügereien verwüsteten Debatte darüber, was wirklich im ehemaligen Jugoslawien geschehen ist, in hohem Maße bewusst. Vielleicht hat es sich genau deshalb auch so verhalten in den Urteilen der Kammern in den Fällen Karadžić und Šešelj.

Radovan Karadžić und Ende des Jahres wahrscheinlich auch Ratko Mladić werden als Duo mit der größten militärischen und politischen Verantwortung für an der nicht-serbischen Bevölkerung Bosnien-Herzegowinas begangene Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingehen. Die Klassifikation des Massenmordes von 8.000 Männern und Jungen in Srebrenica als Genozid ist nicht nur bestätigt, sondern auch die „Lücken“ in der Korrelation zwischen der Absicht zu diesem furchtbaren Verbrechen und dessen Durchführung sind endlich gefüllt. Radovan Karadžić ist des Genozids schuldig, sowohl individuell als auch in seiner Funktion als politischer und militärischer Führer der bosnischen Serben. In diesem Sinne ist seine individuelle Schuld untrennbar mit der seiner Beteiligung an einer gemeinschaftlichen kriminellen Unternehmung verbunden. Als solche beantwortet sie die Frage nach dem Charakter und den Folgen des Krieges in BiH.

Verfügung über tödliche Kapazitäten

Die gemeinschaftliche kriminelle Unternehmung, begangen von der politischen und militärischen Führung der RS, die als Tatbestand des Völkermordes (Genozids) und des Verbrechens gegen die Menschlichkeit befunden wurde, veranschaulicht den Charakter des Krieges in BiH und die scheinbar paradoxe Tatsache, dass es eine individuelle Schuld für Massenmorde, ja sogar Genozid gibt. Die Frage, 'wie es möglich ist, dass ein Einzelner in nur wenigen Tagen einige Tausend Menschen ermordet', bekommt seine Antwort, wenn wir uns vor Augen halten, dass dieser Einzeltäter nicht irgend ein Einzelner  ist, sondern es sich um eine Person handelt, die über (tödliche) Kapazitäten politisch-militärischer Institutionen verfügt.

Die Tatsache, dass die Beteiligten an der gemeinschaftlichen kriminellen Unternehmung als Mitglieder der politischen und militärischen Führung der Kriegs-RS ausgemacht wurden sowie die Tatsache, dass die RS erst 1995 in Dayton als Rechtssubjekt (Entität) entstanden ist, bringt uns unweigerlich zu dem Schluss, dass die Republika Srpska im Zeitraum von 1992-1995 weder Entität, noch ein (international anerkannter) Staat war, sondern – ein tödliches institutionalisiertes Mittel zur Durchführung einer gemeinschaftlichen kriminellen Unternehmung mit dem Ziel der ethnischen Säuberung des markierten Territoriums BiH.

Mit dem Urteil, in dem Vojislav Šešelj von der individuellen strafrechtlichen Verantwortung freigesprochen wird, entkriminalisiert das Tribunal das großserbische Projekt. Die Abweichung von der Auslegung der gemeinschaftlichen kriminellen Unternehmung aus vorherigen Urteilen ist unhaltbar, und die Erneuerung der Ideologie Šešeljs und die Relativierung der Verantwortung Belgrads für das Projekt „Großserbien“, auch wenn dies Handlungen bedeutet, die auf brutalste Weise internationales Völkerrecht verletzen, sind die größte Bedrohung für den zerbrechlichen Frieden auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien.

Auf der anderen Seite hat der Mythos des anti-serbischen Tribunals seinen Hauptakteur verloren. Wenn es das Ziel des Tribunals war, Šešelj den Status des Märtyrers zu entziehen und auf diese Weise die regierende, konservativ-reaktionäre politische Elite in Serbien mit dem Erbe dieses Gerichts zu versöhnen, ist es ihm vielleicht auch gelungen. Die Frage ist nur, welcher dieser oben genannten Prozesse wohl eher Früchte tragen wird.



Übersetzung ins Deutsche: Alma Sukić, Büro Sarajevo der Heinrich-Böll-Stiftung